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Den Schulplatz an der Wunschschule einklagen – funktioniert das?

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Es gibt viele Gründe, warum das Kind auf eine bestimmte Grundschule oder weiterführende Schule gehen soll; die besten Freunde sind dort, der Schwerpunkt ist perfekt oder die Alternativen sind eben nicht ideal. Immer öfter ziehen Eltern vor Gericht, wenn sie von der Wunschschule eine Absage für ihr Kind erhalten haben. Besonders schwierig ist die Situation in Ballungszentren wie Berlin oder Hamburg, doch auch Halle erwartet eine regelrechte Klagewelle, weil viele Kinder beim Losverfahren der Stadt leer ausgegangen sind.

Doch wie sind die Erfolgsaussichten bei einem solchen Verfahren? Die gute Nachricht ist: Mit einem spezialisierten Anwalt an der Seite sind die Chancen recht gut. Das gilt vor allem dann, wenn die Schule bei der Platzvergabe Fehler gemacht hat. Sobald der beantragte Platz entweder vom Schulamt oder von der Schulleitung abgelehnt wurde, stehen den Eltern die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung. Allerdings sollten sie so schnell wie möglich handeln und einen erfahrenen Rechtsbeistand zurate ziehen. Wer gerade im Sommerurlaub ist, hat eventuell schlechte Karten oder muss diese Angelegenheiten von unterwegs regeln.

Wie werden Schulplätze vergeben?

Nach welchen Kriterien die Schulplätze vergeben werden, ist weder einheitlich geregelt noch immer nachvollziehbar. Das Procedere unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und von Schule zu Schule. Die Länder selbst sind dafür verantwortlich, im Rahmen der schulpolitischen Entscheidungen die entsprechenden Vorgaben zu gestalten. In manchen Bundesländern werden die Plätze von einer zentralen Behörde vergeben, in anderen entscheiden die Schulen selbst, wie viele und welche Schüler sie aufnehmen.

Mögliche Kriterien bei der Vergabe von Schulplätzen

  1. Der Notendurchschnitt. Er kommt häufig dann zum Tragen, wenn es um den Wechsel auf eine weiterführende Schule ansteht. Hier kann ein Anwalt unter Umständen nur wenig ausrichten, denn Noten sind objektive Tatsachen.
  2. Testverfahren. Manche Schulen, besonders Gymnasien, unterziehen die Bewerber verschiedenen Tests, um sich ein genaues Bild über ihren Wissensstand machen zu können. Diese Prüfungssituation stellt für manche Schüler eine große Belastung dar, die verhindert, dass sie ihr Bestes geben können.
  3. Festgelegte Anzahl der Schüler. Jeder Jahrgang und auch jede Klasse kann nur eine festgelegte Anzahl an Schülern aufnehmen. Ist die Kapazität erreicht, werden Bewerber an andere Schulen verwiesen.
  4. Geschwisterkinder. In der Regel werden Geschwister bevorzugt behandelt und eher aufgenommen. Je mehr Geschwisterkinder also angemeldet werden, umso weniger Platz ist für neue Kinder.
  5. Das kleine Plus. Bei vielen Schulen kommt es besonders gut an, wenn die Kinder sich auch außerschulisch oder sozial engagieren bzw. in der Schule einen Posten innehatten. Ein Schulsprecher oder Schüler, der im Verein aktiv ist, zweigt sein Engagement und macht sich auch für zukünftige Schulen interessant.
  6. Der Schwerpunkt der Schule. Je mehr Kompetenzen Schüler im entsprechenden Schwerpunkt haben, ums besser. Wer auf ein Musikgymnasium möchte, sollte bereits eines oder mehrere Instrumente beherrschen, ein Gymnasium mit Schwerpunkt Mathematik wird in diesem Bereich begabten Schüler immer den Vorzug geben.
  7. Wohnortnähe. Grundschulen vergeben ihre Schulplätze meist zuerst an die Kinder, die in der Nähe wohnen. Das funktioniert jedoch nur, bis alle Plätze belegt sind. Es kann also möglich sein, dass das Schulamt kleine Bewerber auffordert, sich an einer anderen Grundschule einzuschreiben.

Wie steht es mit der freien Schulwahl?

Bei der zentralen Vergabe von Schulplätzen über die Schulbehörde erstellen Familien eine Wunschliste, auf der sie die drei bevorzugten Schulen aufführen. Wenn ein Kind von der Schule, die seine erste Wahl war, abgelehnt wird, werden die weiteren Wünsche berücksichtigt. Sind diese Schulen ebenfalls schon voll belegt oder erfüllt das Kind die Kriterien nicht, wird von der Behörde ein anderer freier Schulplatz zugewiesen. Davon wird das Recht auf die freie Wahl der Schule jedoch nicht berührt, denn die Eltern sind nicht verpflichtet, ihr Kind auf dieser Schule anzumelden. Sie können sich selbst weiterhin um einen anderen freien Platz bemühen und ihr Kind auch dort anmelden. Bekommen sie eine Zusage, müssen sie der Behörde natürlich Bescheid geben.

Widerspruch einlegen – wann und wie?

Wenn die Wunschschule mit einer Ablehnung reagiert, schlagen immer mehr Eltern den Rechtsweg ein, um die Ablehnung in einen positiven Bescheid umwandeln zu können. Der erste Schritt hierzu ist der Widerspruch, der innerhalb von vier Wochen eingereicht werden muss. Verstreicht diese Frist, dann ist der Bescheid rechtskräftig und kann nicht mehr angefochten werden. Der Widerspruch sollte so schnell wie möglich und gemeinsam mit einem erfahrenen Rechtsanwalt formuliert werden. Er hat nämlich nur dann eine Aussicht auf Erfolg, wenn er juristisch begründet wird. Dann gibt es auch eine Aussicht auf Erfolg.

Warum mehr Erfolg mit einem Anwalt?

Um einen erfolgreichen Widerspruch formulieren zu können, muss Einsicht in die Schulakten genommen werden können. Das kann jedoch nur ein Anwalt. Er prüft, inwiefern die Bedürfnisse des Kindes berücksichtigt wurden und ob alle anderen Schüler des Jahrgangs zu Recht aufgenommen wurden. Erfolgreich kann der Antrag zum Beispiel sein, wenn:

  • der Notendurchschnitt falsch berechnet wurde
  • der Anteil der Härtefälle falsch gerundet wurde
  • die Kriterien nicht transparent sind

Widerspruch an jeder ablehnenden Schule?

Wenn alle drei Wunschschulen eine Absage geschickt haben, sollten Eltern nicht an jeder Schule einen Widerspruch einlegen. Sonst müssen sie eventuell auch drei Verfahren führen, was teuer werden kann. Am besten wählen sie die Schule aus, bei der sie die größten Aussichten auf Erfolg vermuten.

Wie lange dauert ein Verfahren?

Gerichtsverfahren wegen einer Schulplatzvergabe können bis zu einem Jahr dauern. Das ist natürlich nicht sinnvoll, denn das Kind soll direkt nach den Sommerferien auf die Wunschschule gehen. Aus diesem Grund beantragt der Anwalt ein Eilverfahren oder stellt einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Dann wird der Schulplatz zunächst vorläufig vergeben, was die Chancen des Kindes jedoch deutlich erhöht, auch dauerhaft an dieser Schule bleiben zu können.

Bild: Wokandapix/pixabay.com

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